Die Anwendungsnorm für Rauchwarnmelder: DIN 14676
Die DIN 14676 ist die deutsche Norm für Rauchwarnmelder in
Wohnhäusern, Wohnungen und Räumen mit wohnungsähnlicher
Nutzung (Einbau, Betrieb und Instandhaltung).
Zielgruppe dieser
Norm sind die für Brandschutz zuständigen Behörden, die
Feuerwehren für ihre Beratungstätigkeit im vorbeugenden
Brandschutz, die Hersteller von Rauchwarnmeldern, die Planer
und Architekten, Wohnungs- und Hauseigentümer sowie die
Wohnungsnutzer selbst.
Neuerungen seit Herbst 2012
Die im Herbst 2012
novellierte Anwendungsnorm DIN 14676 enthält gegenüber der
bisherigen Fassung einige zum Teil haftungsrelevante
Änderungen. Die Anforderungen zu Montage, Wartung und
Austausch von Rauchwarnmeldern wurden präzisiert.
Sonderfälle wie die Montage in besonders schmalen Fluren, in
Räumen mit Podesten und Galerien sowie an schrägen Decken
bzw. Folien- oder Textildecken wurden einbezogen. In Bezug
auf die Gleichstellung wurden Hinweise zur Berücksichtigung
der Warnung von Personen mit eingeschränktem
Wahrnehmungsvermögen aufgenommen. Zum Thema Vernetzung von
Rauchwarnmeldern wurden ebenfalls die Anforderungen und
Informationen zur Anwendung nach anerkanntem Stand der
Technik ergänzt. Außerdem finden sich aktualisierte
Planungsbeispiele im Anhang der Norm.
Gänzlich neu in dieser Norm ist jedoch der Abschnitt 7
„Nachweis der Fachkompetenz für Dienstleistungserbringer“.
Das heißt, die Norm sieht jetzt für die Projektierung,
Installation und Instandhaltung eine „Geprüfte Fachkraft für
Rauchwarnmelder“ vor. Seit dem Frühjahr 2013 bietet das
Forum Brandrauchprävention ein Prüfungs- und
Zertifizierungsschema für den Erwerb der Trainerlizenz zur
Ausbildung der „Geprüften Fachkraft für Rauchwarnmelder“.
Entsprechende Schulungen bieten der BHE und der ZVEI an.
Details dazu finden Sie hier. (Verlinkung zur Geprüften
Fachkraft)
Wichtige Anmerkung
Rauchwarnmelder
warnen frühzeitig vor Brandrauch bzw. Bränden, damit die
Bewohner von Haus und Wohnung frühzeitig reagieren,
insbesondere die brandbeaufschlagten Räume sofort verlassen
und die Feuerwehr alarmieren können. Rauchwarnmelder
verhindern weder die Entstehung von Bränden noch bekämpfen
sie diese selbsttätig; sie alarmieren auch weder unmittelbar
die Feuerwehr noch sonst eine hilfeleistende Stelle. Sie
dienen auch nicht der Alarmierung der Nutzer (Mieter,
Pächter usw.) anderer Wohnungen, von Nachbarn usw.
Rauchwarnmelder dienen nicht der Verhinderung von
Brandschäden und können sie auch tatsächlich nicht
verhindern, insbesondere nicht, wenn bei Brandausbruch
niemand anwesend ist.
Anwendung
Rauchwarnmelder,
wie sie in dieser Norm beschrieben und angewendet werden,
können sowohl als Einzelmelder funktionieren wie auch mit
anderen Rauchwarnmeldern über Funk vernetzt werden, sofern
Melder, die dafür technisch ausgerüstet sind, eingesetzt
werden. Eine Vernetzung über Kabel verlangt spezielle
Melder, wie sie in professionellen Brandmeldeanlagen
eingesetzt werden; diese werden nur zusammen mit einer
professionellen Brandmeldezentrale geliefert. Im Falle der
Vernetzung der Rauchwarnmelder mittels Funk kann die
akustische Alarmierung an alle übrigen Rauchwarnmelder
innerhalb der Vernetzung oder an eine zentrale Stelle
erfolgen. Möglich ist, optische Meldungen oder
Vibrationsmeldungen (z. B. für Gehörlose) zu integrieren.
Eine Aufschaltung von Rauchwarnmeldern, auch solcher mit
Funkvernetzung, auf eine Brandmeldeanlage sowie der Einsatz
von Rauchwarnmeldern als „Ersatz“ für eine von
Versicherungen oder der Bauaufsicht geforderte
Brandmeldeanlage ist nicht zulässig, führt straf- und
zivilrechtlich zur Haftung, versicherungsrechtlich zum
Verlust des Versicherungsschutzes und kann bauaufsichtlich
gegebenenfalls zusätzlich als Ordnungswidrigkeit geahndet
werden, verbunden mit einer Nachrüstungsauflage.
Wichtiger Hinweis
Unter „Räumen mit
wohnungsähnlicher Nutzung” versteht die Norm „Räume bzw.
Raumgruppen in wohnungsähnlicher Struktur”. Dazu gehören z.
B. Hotels und Pensionen o. ä. mit weniger als 12 Gastbetten,
Containerräume, Freizeitunterkünfte u. ä., sofern für diese
bauaufsichtlich keine anderen Anforderungen an die
brandschutztechnische Ausrüstung gestellt werden.
Planung/Einbau
Nur der Einsatz
von Rauchwarnmeldern nach DIN EN 14604 ist zulässig.
230-V-Rauchwarnmelder müssen über eine Notstromversorgung
verfügen, z. B. eine Batterie oder einen Akkumulator.
Rauchwarnmelder mit Rückstellmöglichkeit eines ausgelösten
Alarms sollten bevorzugt werden. Beim Einbau ist ein
Rauchwarnmelder pro Raum ausreichend, wenn dieser Raum nicht
größer als 60 Quadratmeter ist; bei größeren Räumen sind
weitere Rauchwarnmelder erforderlich.
Bei der Mindestausstattung gemäß der DIN 14676 sind
Rauchwarnmelder in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in den
Fluren (Rettungswegen) zu installieren. Bei der optimalen
Ausstattung sind außerdem alle Wohn- und Hobbyräume,
Heizungs- und Werkräume sowie der Keller und der Dachboden
mit je einem Rauchwarnmelder zu versehen. In Treppenhäusern
oder Räumen mit Galerie ist in der obersten Etage mindestens
ein Rauchwarnmelder zu installieren. Besser wäre jedoch ein
Rauchwarnmelder auf jeder Ebene. In der Küche sind
Rauchwarnmelder nur zu installieren, wenn Falschalarme,
bspw. durch Wasserdämpfe, auszuschließen sind. Aus diesem
Grund sind auch Badezimmer von der Ausstattung mit
Rauchwarnmeldern ausgenommen. Generell ist empfehlenswert,
alle Räume außer Küche und Bad mit Rauchwarnmeldern
auszustatten und einen Rauchwarnmelder auf jeder Ebene zu
installieren.
Installation
Rauchwarnmelder
sind immer an der Decke in der Raummitte anzubringen,
mindestens jedoch 50 cm von der Wand bzw. von
Einrichtungsgegenständen entfernt zu installieren. Für
besondere Fälle wie L-förmige oder unterteilte Räume als
auch Räume mit Unterzügen gibt die Norm detaillierte
Empfehlungen für Abstandsverhältnisse und Melderanordnungen.
Auch für die Anbringung von Rauchwarnmeldern in Fluren und
Gängen und in zuggefährdeter Umgebung gibt die DIN 14676
Empfehlungen.
Wichtiger Hinweis zur Sicherheit
Wenn eine Warnung
außer in dem brandbeaufschlagten Raum bzw. dem Raum, in dem
der Melder jeweils installiert ist, zusätzlich an einem
anderen Ort als dem alarmgebenden Rauchwarnmelder erfolgen
soll – z. B. wenn der auslösende Alarm im Kinderzimmer
stattfindet und zusätzlich im Elternschlafzimmer alarmieren
soll – müssen vernetzungsfähige Rauchwarnmelder eingesetzt
und gezielt miteinander vernetzt werden. Für die Alarmierung
an zentraler Stelle zusätzlich zum Rauchwarnmelder wird eine
Kleinmelderzentrale empfohlen.
Betrieb des Rauchwarnmelders
Falschalarme
(„Täuschungsalarme“) können bspw. durch Schweiß-, Säge- oder
Lötarbeiten ausgelöst werden. Außerdem können generell Staub
bei Baumaßnahmen, Wasserdampf und Kochdämpfe, extreme
elektromagnetische Einwirkungen als auch
Temperaturschwankungen mit Kondensationsbildung zu
Falschalarmen führen. Daher empfiehlt die Norm bei
Renovierungen etc. eine Abdeckung der Rauchwarnmelder.
Wartung/Instandhaltung
Der
Rauchwarnmelder ist gemäß Bedienungsanleitung, jedoch
mindestens einmal jährlich auf seine Funktion zu überprüfen.
Dazu gehört die Prüfung, ob die Raucheintrittsöffnungen frei
zugänglich sind und der Rauchwarnmelder nicht beschädigt
ist; Mängel in diesen Punkten müssen beseitigt, ein
beschädigter Rauchwarnmelder muss ausgetauscht werden.
Gleichzeitig ist eine Alarmprüfung vorzunehmen. Diese
beinhaltet die Auslösung eines Probealarms über die
Prüftaste. Bei Rauchwarnmeldern mit 230-V-Netzanschluss muss
der Probealarm einmal mit und einmal ohne 230-V-Netz
durchgeführt werden. Bei Fehlverhalten muss die Batterie
ersetzt oder ggf. der Rauchwarnmelder ausgetauscht werden
(bei Beschädigung oder starker Verschmutzung).
Austausch von Batterien
Die Batterie des
Rauchwarnmelders muss nach Herstellerangaben ausgetauscht
werden. Ein Austausch von Batterien muss spätestens dann
erfolgen, wenn der Rauchwarnmelder die
Batteriestörungsmeldung abgibt. Rauchwarnmelder mit nicht
auswechselbaren Langzeitbatterien als Energiespeicher (z. B.
Lithiumbatterien) sind nach Herstellerangaben auszutauschen,
spätestens jedoch wenn die Störungsmeldung der
Energieversorgung auftritt.
Austausch von Akkumulatoren
Der Akkumulator
bzw. der Rauchwarnmelder mit nicht austauschbarem
Akkumulator ist nach Herstellerangaben auszutauschen. Liegen
hierüber keine Herstellerangaben vor, so muss der
Akkumulator bzw. der Rauchwarnmelder mit nicht tauschbarem
Akkumulator spätestens dann ausgetauscht werden, wenn die
Störungsmeldung der Energieversorgung auftritt.
Das Copyright der Normen liegt beim Deutschen Institut für
Normung e. V. (DIN)
DIN-Normen sind zu beziehen über:
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